Die erfolgreiche Gehaltsverhandlung

Von Zeit zu Zeit geht es mit Sicherheit jedem Mitarbeiter einmal so, dass er überprüfen will, ob ihm genügend Gehalt gezahlt wird. Die meisten Mitarbeiter trauen sich aber nicht, das Gespräch mit dem Chef zu suchen, zu groß ist die Angst vor einer Zurückweisung. Dabei muss das nicht sein. Wer sich richtig auf die Gehaltsverhandlung vorbereitet, der kann auch hier nur gewinnen.

Entscheidend ist es, erst einmal seinen eigenen Marktwert realistisch einschätzen zu können. Gehaltsvergleiche helfen an dieser Stelle weiter. Zusätzlich muss man sich mitunter sogar die Frage stellen, ob der Job, in dem man zurzeit arbeitet, tatsächlich alle Anforderungen, die man an seine tägliche Arbeit stellt, erfüllt. Notfalls ist der Wechsel in einen anderen Job mehr Wert, als die Gehaltsverhandlung mit dem aktuellen Chef.

Eine Gehaltsverhandlung sollte überdies zum richtigen Zeitpunkt kommen. Befindet sich das Unternehmen gerade in der Krise oder stehen Kündigungen an, ist das der falsche Zeitpunkt. Bei guter Auftragslage und vermehrten Überstunden dagegen kann eine Gehaltsverhandlung von Erfolg geprägt sein. Mitarbeiter sollten sich dabei stets darüber bewusst sein, dass sie dem Unternehmen einen höheren Nutzen bringen, als die Kosten liegen, die sie verursachen.

Für Arbeitgeber bedeutet der Weggang eines Mitarbeiters immer ein Risiko. Ob und wie schnell ein adäquater Ersatz gefunden werden kann, ist oft unklar. Ebenfalls muss dieser erst aufwändig eingearbeitet werden und wichtiges Know-How verlässt mit dem Mitarbeiter auch das Unternehmen. Darüber sind sich Arbeitgeber durchaus bewusst und werden in der Gehaltsverhandlung genauso kein Problem sehen, sofern die Forderungen angemessen sind.

Damit die Gehaltsverhandlung wirklich zum Erfolg wird, sollten Mitarbeiter aber gleichermaßen ihre eigenen Leistungen kennen. Aussagen, die sich auf den großen Erfolg der vergangenen Monate beziehen, reichen meist nicht aus, um den Chef zu überzeugen. Besser ist es, diese Aussagen mit konkreten Beispielen zu belegen. Dafür kann es sinnvoll sein, sich die aktuellen Aufgaben zu notieren und welche Erfolge dabei verbucht werden konnten. So können die Beispiele in der Gehaltsverhandlung zur Sprache gebracht werden und werden auch dem Chef zeigen, dass dieser Mitarbeiter wertvoll ist.

Zusammensetzung des Gehalts: Darauf sollten Sie achten

Bei Gehaltsverhandlungen steht natürlich eine Erhöhung des Gehalts im Vordergrund. Doch nicht immer ist diese sinnvoll. Schaut man sich die Zusammensetzung des Gehalts einmal genauer an, wird schnell klar, dass eine Erhöhung des Brutto-Gehalts nicht zwangsweise auch mehr Netto im Portemonnaie bedeutet. Die hohen Abgaben, Steuern und andere Lasten zwingen dazu, zu überdenken, ob das Brutto-Gehalt tatsächlich erhöht werden sollte oder lieber auf andere Bestandteile bei der Zusammensetzung von Gehalt oder Lohn gesetzt werden sollte.

Vielfach ergeben sich bei der Zusammensetzung des Gehalts deutlich günstigere Möglichkeiten, als einfach den Bruttobetrag zu erhöhen. So kann eine Umwandlung eines Teils des Gehalts für die Altersvorsorge sinnvoll sein. Sogar ein Firmenwagen, der zur Verfügung gestellt wird, stellt netto eine Erhöhung des Gehalts dar. Für das Unternehmen entstehen durch den Firmenwagen zusätzliche Kosten, die steuerlich absetzbar sind.

Aber auch Gutscheine für das Tanken oder Essen sind eine Möglichkeit, um dem Mitarbeiter ein höheres gefühltes Netto-Einkommen anzubieten, ohne dass Vater Staat zu viel von der Gehaltserhöhung abbekommt. Zusätzlich könnten genauso Prämien vereinbart werden, die vielfach bei der Zusammensetzung des Gehalts schon heute zum Einsatz kommen. Sie werden für besonders gute Leistungen des einzelnen Mitarbeiters gezahlt, können aber auch gleichmäßig auf alle Arbeitnehmer umgelegt werden, etwa wenn das gesamte Betriebsergebnis positiv ausfällt. Das bietet nicht nur ein höheres Brutto- beziehungsweise Netto-Einkommen, sondern überdies eine erhöhte Motivation für die Mitarbeiter. Damit ist Unternehmen und Mitarbeitern gleichermaßen geholfen.

Die Prämien werden bei Löhnen und Gehältern in derselben Weise gewährt, sie können sich dabei an verschiedenen Faktoren, wie der besonders hohen Qualität der Arbeit oder der besonders hohen Produktivität, orientieren.

Das Tarifgehalt: Mehr Transparenz für alle

Das Tarifgehalt wird im so genannten Lohn- oder Gehaltstarifvertrag geregelt. Dieser ist eine Sonderform des Tarifvertrages, der oft als Manteltarifvertrag bezeichnet wird. Er regelt unter anderem das Weihnachtsgeld, Zuschüsse und Zulagen, die Verfahrensweise bei Urlaub und Krankheit von Mitarbeitern und so weiter.

Im Lohn- oder Gehaltstarifvertrag werden dagegen Tarifgehalt und Tariflohn festgelegt. Dabei werden verschiedene Lohngruppen gebildet, denen jeweils Arbeitnehmer mit unterschiedlichen Tätigkeiten zugeordnet werden. Außerdem können Abweichungen durch die Betriebszugehörigkeit, die Berufserfahrung, sowie Ortsklassen entstehen.

Das Tarifgehalt wird dabei mit Hilfe des Ecklohns ermittelt. Eine der Lohngruppen wird dabei zum Ecklohn erklärt, an ihr lassen sich alle anderen Löhne und Gehälter ermitteln. Dabei sind Abweichungen sowohl nach oben, als auch nach unten durchaus möglich. Das Tarifgehalt stellt in diesem Zusammenhang gleichfalls eine Art Mindestlohn dar. Denn sofern der Tarifvertrag für eine Tätigkeit vorgeschrieben ist, darf das Tarifgehalt beziehungsweise der Tariflohn nicht unterschritten werden. Eine Überschreitung ist allerdings denkbar. Sie wird jedoch gerade in großen Unternehmen eher selten angewendet, ist doch das Tarifgehalt die Möglichkeit, alle Arbeitnehmer fair zu behandeln.

Das Tarifgehalt wird dabei in der Regel als monatliches, festes Gehalt festgelegt, so dass es unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage im Monat ist. Der Tariflohn steht im Gegensatz zum Tarifgehalt und setzt in der Regel einen Stundenlohn fest. Dieser kann je nach tatsächlicher Arbeitszeit innerhalb eines Monats schwanken. Wird die Arbeitszeit, die laut Manteltarifvertrag festgelegt wurde, überschritten, so werden die Mehrarbeitsstunden entweder vergütet, so dass sich das Tarifgehalt erhöht, oder sie werden auf einem Arbeitszeitkonto verrechnet.

Verdienst: Zusammensetzung und Höhe

Als Verdienst können nicht nur Einnahmen aus einem Angestelltenverhältnis bezeichnet werden, sondern auch Einkünfte, die aus selbstständigen Tätigkeiten entstehen. Die Höhe der Entlohnung ist dabei von verschiedenen Faktoren abhängig, wie der eigenen Qualifikation, dem Einsatz im Unternehmen oder auch den individuellen Abgaben, die zu leisten sind.

Der Verdienst kann aus Lohn oder Gehalt, aber auch aus Honoraren bestehen. Diese werden in der Regel für freiberufliche Mitarbeiter und Selbstständige gezahlt. Der gesamte Verdienst muss grundsätzlich versteuert werden, außerdem sind Sozialabgaben zu entrichten. Beim angestellten Mitarbeiter ist der Arbeitgeber für diese Aufgaben zuständig, beim Freiberufler und Selbstständigen stehen diese selbst in der Pflicht, sich darum zu kümmern.

Der Lebensunterhalt muss gesichert werden

Mit dem Verdienst aus der eigenen Arbeit muss jeder Mensch seinen Lebensunterhalt bestreiten. Umso wichtiger ist es, dass der Verdienst angemessen ist. Hierfür sollte hin und wieder ein direkter Vergleich durchgeführt werden, um zu festzustellen, ob das Einkommen den üblichen Vergleichswerten der Branche in der Region entspricht. Liegt es deutlich darunter, kann unter Umständen eine Gehaltsverhandlung mit dem Arbeitgeber durchgeführt werden. Selbstständige, deren Verdienst zu gering ausfällt, müssen sich überlegen, ob ihr Geschäftskonzept tragbar ist oder ob Preise angezogen werden müssen. Im schlimmsten Fall ist es auch sinnvoller, das Unternehmen aufzugeben.

Schlussendlich sollte der eigene Verdienst immer ausreichen, um damit den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Ist dies nicht der Fall, sollte nach Alternativen gesucht werden. Dabei zählen zum allgemeinen Verdienst neben Lohn und Gehaltszahlungen auch Prämien, Gratifikationen und Co. Der durchschnittliche Verdienst wird dabei immer aus den Einnahmen der letzten Monate berechnet. Da es hier gerade beim Lohn zu erheblichen Schwankungen kommen kann, muss ein Durchschnitt gebildet werden, der den effektiven monatlichen Verdienst darstellt.

Lohn: Viele Möglichkeiten und Vorteile

Der Lohn bietet für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen viele Möglichkeiten der Bezahlung und auch einige Vorteile. Der Lohn ist immer eine variable Größe, so dass sich dessen Höhe jederzeit verändern kann. Darin ist auch der große Unterschied zwischen Lohn und Gehalt zu sehen, denn das Gehalt bleibt stets gleich hoch.

Die häufigste Variante für den Lohn ist der Stundenlohn, der auch als Zeitlohn bezeichnet wird. Hierbei wird die Abrechnung ausschließlich auf Basis der geleisteten Arbeitszeit im Unternehmen durchgeführt. Das bedeutet, dass der Lohn auch dann gezahlt wird, wenn innerhalb der vorgegebenen Zeit die Vorgabe der Unternehmensführung nicht erreicht wird.

Häufig findet sich aber auch der Akkord- oder Leistungslohn. Eingeführt wurde dieser vor allem in fertigenden Unternehmen. Dabei muss für einen Akkordlohn jedoch die eine oder andere Voraussetzung vorhanden sein. So muss der Mitarbeiter das Ergebnis seiner Arbeit, beispielsweise die Menge angefertigter Teile, beeinflussen können. Auch muss es sich für den Akkordlohn um eine gleichbleibende Tätigkeit handeln, die immer wieder gleichen Abläufen folgt. Bei diesem Lohn wird ein Grundlohn gezahlt, der meist den üblichen Zeitlohn darstellt. Hinzu kommt ein Akkordanteil, der je nach produzierter Menge schwanken kann. Wichtig ist, dass Akkordlöhne nur für Arbeiten gezahlt werden können, deren Ergebnisse sich einfach messen lassen.

Der Prämienlohn ist eine weitere Möglichkeit, um Mitarbeitern einen Anreiz zu bieten. Auch hier wird wieder ein Grundlohn vereinbart. Sofern gewisse unternehmerische Ziele, wie bestimmte Umsatzzahlen, Produktionsmengen oder anderes erreicht werden, gibt es zusätzlich eine Prämie. Obwohl der Lohn so viele verschiedene Möglichkeiten bietet, werden die leistungsabhängigen Varianten nur selten verwendet. Der Grund ist einfach im höheren Aufwand zu sehen, der für den Arbeitgeber durch die Bestimmung erreichter Kenngrößen und so weiter entsteht.

Der Stundenlohn

Der Stundenlohn als Grundlage für das Abrechnungssystem beim Arbeitsentgelt ist heute fast so weit verbreitet wie das Monatsgehalt. Der große Unterschied zum Monatsgehalt findet sich beim Stundenlohn in der Berechnung. Hierbei werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zugrunde gelegt.

Das heißt, Mitarbeiter, die für sechs Stunden eingestellt sind, erhalten den Stundenlohn für acht Stunden, wenn sie denn acht Stunden gearbeitet haben. Erhalten sie nur die Arbeit für vier Stunden, werden auch nur vier Stunden bezahlt. Damit ist der Stundenlohn keine feste Größe, wie es beim festen Monatsgehalt der Fall ist, sondern er kann monatlich variieren.

Beeinflusst wird die gesamte monatliche Auszahlung, die auf Basis des Stundenlohns berechnet wird, durch die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage sowie der wirklich geleisteten Arbeit. Ein Monat mit 28 Tagen wird demzufolge einen geringeren Lohn als der Monat mit 31 Tagen aufweisen. Der Stundenlohn selbst ist dabei eine feste Größe, die entweder beim Abschluss des Vertrages vereinbart werden kann oder durch einen Tarifvertrag vorgegeben ist. Für jede geleistete Arbeitsstunde wird der vereinbarte Stundenlohn bezahlt.

Vorteile beim Stundenlohn für Arbeitnehmer sind darin zu sehen, dass geleistete Überstunden oftmals direkt mit verrechnet und nicht erst auf einem Arbeitszeitkonto gesammelt werden. Für den Arbeitgeber bedeutet der Stundenlohn allerdings einen erhöhten Aufwand, denn die tatsächlich abgeleisteten Stunden müssen nachgewiesen werden. Hierfür kommen Stundenzettel zum Einsatz, häufiger heute aber Zeiterfassungssysteme, die eine Weiterführung der einst bekannten Stechuhren darstellen. Die Investition in derartige Zeiterfassungssysteme ist vergleichsweise hoch, so dass sie sich in der Regel nur für größere Unternehmen eignen. Dennoch ist der Stundenlohn für viele Arbeitgeber noch immer das Mittel der Wahl zur Abrechnung.

Der Mindestlohn – Alle Fakten und Regeln die Sie kennen müssen

Der gesetzliche Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn. Foto: WerbeFabrik / pixabay.com

Der Mindestlohn sorgte lange schon für hitzige Diskussionen. Viele Befürworter sprachen sich für einen sozial fairen Mindestlohn aus, Gegner dagegen befürchteten negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung und den Arbeitsmarkt. Der Bundesrat hat dem Tarifautonomiestärkungsgesetz nun am 11. Juli 2014 endgültig zugestimmt. Das Gesetz führt einen allgemeinen Mindestlohn in Deutschland ein. Dieser beträgt ab dem 01.Januar 2015 8,50 Euro pro Stunde. Knapp 4 Millionen Menschen in Deutschland haben vom neuen gesetzlichen Mindestlohn profitiert.

Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller Branchen. Jeder Arbeitgeber ist deshalb, bis auf wenige Ausnahmen, verpflichtet, seinen Mitarbeitern diesen Mindestlohn zu zahlen. Verstöße gegen den Mindestlohn können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden. Die Aufzeichnungspflichten sind von Arbeitgeber zu Arbeitgeber bzw. Branche zu Branche unterschiedlich. Bestimmte Branchen, wie z.B. Gastronomie, Baugewerbe, Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen, Speditionsgewerbe oder Unternehmen, die Minijobber beschäftigen, sind verpflichtet, den Beginn, das Ende und die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung muss spätestens am siebten Tag nach der Arbeitsleistung erfolgen und ist mindestens für zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für Überstunden.

Warum ein gesetzlicher Mindestlohn?

Arbeit muss zum Einen die Existenz sichern. Auf der anderen Seite müssen Lohn und Produktivität in einem ausgeglichenem Verhältnis stehen, damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten bleibt. Dieser Ausgleich wird von den Sozialpartnern mittels Tarifverträge herbeigeführt.
Aufgrund einer immer weiter sinkenden Tarifbindung werden immer weniger Arbeitnehmer durch Tarifverträge erreicht. Durch die Einführung eines allgemein verbindlichen Mindestlohns ist ein angemessener Mindestschutz der Arbeitnehmer erreicht worden.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren in allen Branchen. Nur dann, wenn in einzelnen Branchen tarifliche Vereinbarungen getroffen worden sind, die unterhalb von 8,50 Euro liegen, können diese bis Ende 2016 fortbestehen.

Ausnahmen: Wer ist vom Mindestlohn ausgenommen?

Ausnahmen vom Mindestlohn bestehen für unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss. Es soll vermieden werden, dass sich junge Leute einen Job suchen, anstatt eine (in aller Regel) schlechter bezahlte Ausbildung zu beginnen. Ausgenommen sind auch Langzeitarbeitslose. Wer nach wenigstens 12-monatiger Arbeitslosigkeit einen neuen Job bekommt, hat in den ersten sechs Monaten keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Es soll für Arbeitgeber der Anreiz erhöht werden, Langzeitarbeitslose einzustellen.

Welche Branchen sind ausgeschlossen und werden später nachgezogen?

Der Mindestlohn darf bis Ende 2016 auf der Grundlage allgemeingültiger Branchenmindestlöhne unterschritten werden. Diesen Vorteil nutzen besonders die Fleischindustrie, Leiharbeit, Land- und Forstwirtschaft, sowie Gartenbau, Textil- und Bekleidungsindustrie, Friseurhandwerk und Großwäschereien aus. Spätestens im Jahr 2017 müssen diese Branchen den Mindestlohn für Ihre Arbeitnehmer bieten.

Bei Zeitungsausträger sieht es ähnlich aus. Diese dürfen für drei Jahre bis Ende 2017 innerhalb fester Grenzen schlechter bezahlt werden. 2015 müssen sie auf mindestens 6,38 Euro pro Stunde kommen, ab 2016 auf 7,23 Euro, 2017 soll dann der Mindestlohn von 8,50 Euro gelten. Saisonarbeiter in der Landwirtschaft bekommen zwar Mindestlohn, die Arbeitgeber sollen aber die Kosten für deren Unterkunft und Verpflegung anrechnen können.

Wie sieht das für Praktikanten aus?

Der Mindestlohn gilt im Prinzip auch für Praktikanten, allerdings mit drei wichtigen Einschränkungen: Sogenannte Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium sind von der Regelung ausgenommen, ebenso freiwillige Praktika, die weniger als drei Monate andauern.
Sollte ein Praktikum außerhalb eines Studiums, der Schule oder einer Ausbildung angestrebt werden, weil ggf. bereits ein derartiger Bildungsabschluss vorliegt, gilt der Mindestlohn. Ausnahme hierbei sind jedoch freiwillige Praktika zur beruflichen Neu-/Orientierung, das nicht länger als drei Monate dauern.

Wie läuft das bei Tarifverträgen?

Existiert in einer Branche ein bundesweit repräsentativer, allgemein verbindlicher Tarifvertrag, der für alle Arbeitgeber gilt, dann sind die Arbeitnehmer ebenfalls vom Mindestlohn ausgeschlossen. Tarifverträge sind aber generell zeitlich begrenzt und können später nachverhandelt werden – sie gelten maximal bis zum Ende der Übergangszeit. Falls der Tarifvertrag sowieso einen höheren Lohn als 8,50 Euro brutto pro Stunde vorsieht, gilt natürlich der vertraglich zugesicherte, höhere Lohn.

Wie wird der Mindestlohn kontrolliert?

Die Behörden der Zollverwaltung sind für die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns verantwortlich. Arbeitnehmer, die einen Verstoß melden wollen, sollten sich an eine Behörde in Ihrer Region wenden. Für Arbeitgeber, die rechtswidrig weniger zahlen, kann es teuer werden: Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Zukunft des Mindestlohns?

Was kommt nach den 8,50 Euro? Darüber entscheidet in Berlin die Mindestlohn-Kommission. Die neun Mitglieder entscheiden, wie stark der Mindestlohn künftig steigen soll und darf. Nach dem Willen von Arbeitgebern und Gewerkschaften soll der gesetzliche Mindestlohn bereits erstmals Anfang 2017 angehoben werden. Danach soll er regelmäßig alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung der Tariflöhne erhöht werden.

Befürchtungen der Mindestlohn-Gegner

Schon als das Thema Mindestlohn erstmals zur Diskussion gestellt wurde, wurden viele Gegenstimmen laut. Die Gegner haben einen Einstellungsstopp auf Grund der höheren Lohnkosten, bis hin zum Stellenabbau prophezeit. Ebenfalls wurde gemutmaßt, dass gerade kleine und mittelständische Unternehmen dem Kostendruck nicht standhalten könnten. Bisher blieben die vermuteten negativen Auswirkungen größtenteils aus. Dies ist unter anderem der stabilen Konjunktur und Wirtschaftslage geschuldet. Ob die geplanten, stufenweisen Erhöhungen des Mindestlohnes der bisher positiven Entwicklung ebenfalls gerecht werden können, bleibt abzuwarten.

Das Monatsgehalt: Eine feste Größe

Das Monatsgehalt ist heute die bekannteste Form des Einkommens. Es wird bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags vereinbart und schriftlich im zugrunde liegenden Arbeitsvertrag festgehalten. Die Besonderheit beim Monatsgehalt besteht darin, dass es sich um eine feste Größe handelt. Diese ist sowohl für den Arbeitgeber wie auch den Arbeitnehmer sehr gut plan- und kalkulierbar.

Beim Monatsgehalt erfolgt die immer gleich bleibende Auszahlung des vereinbarten Betrages, unabhängig davon, ob der Monat nun 28 oder 31 Tage hat und wie viele Tage des Monats auf Wochenenden, Feiertage und andere freie Tage fallen. Für den Mitarbeiter bietet das Monatsgehalt den Vorteil, dass er genau weiß, welcher Betrag am Ende des Monats zur Auszahlung kommt. Dementsprechend kann er Verpflichtungen eingehen, wie etwa die Anmietung einer Wohnung oder den Abschluss eines Kredits.

Auch für den Arbeitgeber stellt die gleichbleibende Gehaltszahlung einen Vorteil dar, lassen sich so die betrieblichen Kosten doch besonders gut abschätzen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das Monatsgehalt, im Vergleich zum Lohn, eine höhere Planbarkeit für alle Parteien mit sich bringt. Darüber hinaus gibt es ein gewisses Maß an Sicherheit. Die Höhe des Gehalts kann dabei nur verändert werden, wenn eine Gehaltsverhandlung vorausgeht oder eine tarifliche Vereinbarung getroffen wird. Andernfalls bleibt das Gehalt, sofern der Mitarbeiter stets den gleichen Job erledigt, auch über viele Jahre hinweg oftmals gleich hoch. Ein verbessertes Einkommen, zum Beispiel durch die Ableistung von Überstunden, ist beim Monatsgehalt nicht vorgesehen. In der Regel wird hier ein Arbeitszeitkonto geführt, auf welchem Überstunden, aber auch Minusstunden miteinander verrechnet werden.

Das Honorar im Überblick

Ein Honorar wird in der Regel für Freiberufler gezahlt. Das sind etwa Steuerberater, Rechtsanwälte, Schriftsteller, Künstler oder Wissenschaftler, um nur einige Beispiele zu nennen. Das Honorar wird in der Regel im zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag, im Dienst- oder Werkvertrag, schriftlich festgehalten und vereinbart.

Sollte das Honorar hinsichtlich seiner Höhe nicht fest vereinbart werden, so gilt, dass die verkehrsübliche, vergleichbare Vergütung als Berechnungsgrundlage heranzuziehen ist. Bei einigen Berufen gilt auch eine Honorar-Verordnung. So müssen Steuerberater und Rechtsanwälte, aber genauso Ärzte sich an diese Verordnung halten. Ihr Honorar ist hinsichtlich der Höhe also gesetzlich festgelegt.

Künstler und Schriftsteller können dagegen ihr Honorar frei festlegen, so dass sie selbst ihr Einkommen bestimmen können. Allerdings gilt auch hier, dass überzogene Honorar-Forderungen nicht angenommen werden. Entscheidend ist demzufolge die aktuelle Marktsituation. Werden überzogene Forderungen gestellt, können diese am Markt nicht durchgesetzt werden, so dass die Künstler oder Schriftsteller den gewünschten Auftrag nicht erhalten.

Das Honorar der Freiberufler wird gleichfalls zu deren Verdienst gezählt, so dass es zum Einkommen für die eigene Arbeit gerechnet werden kann. Es ist nur eine Sonderform von Lohn oder Gehalt, die eben nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Auftraggeber gezahlt wird.

In einigen Fällen kann das Honorar individuell auch bei Rechtsanwälten und Steuerberatern vereinbart werden. Damit erhalten diese freien Berufe einen gewissen Spielraum, um Mandanten etwas preiswerter beraten zu können. Ebenfalls ist es möglich, im Rahmen der Gebührenordnung kleinere Spielräume zu nutzen, so dass sich die eigene Arbeitsleistung am Markt besser positionieren lässt. Allerdings gelten diese Möglichkeiten nur unter ganz bestimmten Umständen, die bei Bedarf direkt erfragt werden sollten.

Das Einstiegsgehalt richtig einschätzen

Ob Absolvent von der Uni oder gerade ausgelernt: Der erste Job rückt in greifbare Nähe, das Vorstellungsgespräch ist längst vereinbart. Dann steht die Frage an, wie hoch wohl das Einstiegsgehalt liegen dürfte. Hier hat es sich in der Praxis bewährt, dass die Firmen nicht mehr vorgeben, welches Einstiegsgehalt sie zahlen wollen, sondern den künftigen Mitarbeiter nach dessen Gehaltsvorstellungen fragen.

Für Bewerber ist das keine ganz einfach Angelegenheit, schließlich müssen sie viele verschiedene Faktoren berücksichtigen. Zudem kann eine falsche Angabe der Gehaltsvorstellungen schnell das Aus für den neuen Job bedeuten. Bei zu hohen Vorstellungen vom Einstiegsgehalt wird der Bewerber aufgrund der Kostensituation von vornherein aussortiert, sind die Vorstellungen dagegen zu gering, entstehen schnell Zweifel an den Qualifikationen des Bewerbers, sowie dessen Selbstbewusstsein. Auch das kann also ein K.O.-Kriterium bei der Jobsuche darstellen.

Vor dem Vorstellungsgespräch sollten sich Absolventen und Berufseinsteiger genau informieren, welches Einstiegsgehalt für sie persönlich in Frage kommt. Abhängig ist dieses von vielen Faktoren. Darunter finden sich beispielsweise der eigene Abschluss oder die Art der Ausbildung. Unterschiede bei Absolventen gibt es vor allem bezüglich des Hochschul- und Fachhochschulabschlusses. Der Master verdient anders, als ein Bachelor, der diplomierte Mitarbeiter anders als der promovierte.

Zusätzlich hängt das Einstiegsgehalt von der Art der Tätigkeit ab, so lassen sich im Handel natürlich andere Verdienste erzielen als im Finanzwesen. Eine Rolle spielen außerdem die Branche und deren Tarifbindung, sofern vorhanden. Hinzu kommen Unterschiede, die sich durch die Größe des Unternehmens und dessen wirtschaftliche Lage erklären. Mittlerweile gibt es aber zahlreiche Möglichkeiten, sich das Einstiegsgehalt in vergleichbaren Berufsfeldern, Unternehmensgrößen, Branchen und Co. anzusehen und dementsprechend mit realistischen Gehaltsvorstellungen ins Vorstellungsgespräch zu gehen.

Dass selbst bei verantwortungsvollen Berufen nicht gleich mit einem Spitzengehalt angefangen wird, zeigt das Beispiel des Arzthelfers bzw. der Arzthelferin. Die sogenannten MFAs (Medizinische Fachangestellte) kommen verschiedenen Statistiken zufolge auf ein Einstiegsgehalt von durchschnittlich 1390 € brutto. Nach einigen Jahren Berufserfahrung klettert das Gehalt für den Job als Arzthelfer auf durchschnittlich 1890 Euro.