Der Mindestlohn – Alle Fakten und Regeln die Sie kennen müssen

Der gesetzliche Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn. Foto: WerbeFabrik / pixabay.com

Der Mindestlohn sorgte lange schon für hitzige Diskussionen. Viele Befürworter sprachen sich für einen sozial fairen Mindestlohn aus, Gegner dagegen befürchteten negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung und den Arbeitsmarkt. Der Bundesrat hat dem Tarifautonomiestärkungsgesetz nun am 11. Juli 2014 endgültig zugestimmt. Das Gesetz führt einen allgemeinen Mindestlohn in Deutschland ein. Dieser beträgt ab dem 01.Januar 2015 8,50 Euro pro Stunde. Knapp 4 Millionen Menschen in Deutschland haben vom neuen gesetzlichen Mindestlohn profitiert.

Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller Branchen. Jeder Arbeitgeber ist deshalb, bis auf wenige Ausnahmen, verpflichtet, seinen Mitarbeitern diesen Mindestlohn zu zahlen. Verstöße gegen den Mindestlohn können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden. Die Aufzeichnungspflichten sind von Arbeitgeber zu Arbeitgeber bzw. Branche zu Branche unterschiedlich. Bestimmte Branchen, wie z.B. Gastronomie, Baugewerbe, Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen, Speditionsgewerbe oder Unternehmen, die Minijobber beschäftigen, sind verpflichtet, den Beginn, das Ende und die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung muss spätestens am siebten Tag nach der Arbeitsleistung erfolgen und ist mindestens für zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für Überstunden.

Warum ein gesetzlicher Mindestlohn?

Arbeit muss zum Einen die Existenz sichern. Auf der anderen Seite müssen Lohn und Produktivität in einem ausgeglichenem Verhältnis stehen, damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten bleibt. Dieser Ausgleich wird von den Sozialpartnern mittels Tarifverträge herbeigeführt.
Aufgrund einer immer weiter sinkenden Tarifbindung werden immer weniger Arbeitnehmer durch Tarifverträge erreicht. Durch die Einführung eines allgemein verbindlichen Mindestlohns ist ein angemessener Mindestschutz der Arbeitnehmer erreicht worden.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren in allen Branchen. Nur dann, wenn in einzelnen Branchen tarifliche Vereinbarungen getroffen worden sind, die unterhalb von 8,50 Euro liegen, können diese bis Ende 2016 fortbestehen.

Ausnahmen: Wer ist vom Mindestlohn ausgenommen?

Ausnahmen vom Mindestlohn bestehen für unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss. Es soll vermieden werden, dass sich junge Leute einen Job suchen, anstatt eine (in aller Regel) schlechter bezahlte Ausbildung zu beginnen. Ausgenommen sind auch Langzeitarbeitslose. Wer nach wenigstens 12-monatiger Arbeitslosigkeit einen neuen Job bekommt, hat in den ersten sechs Monaten keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Es soll für Arbeitgeber der Anreiz erhöht werden, Langzeitarbeitslose einzustellen.

Welche Branchen sind ausgeschlossen und werden später nachgezogen?

Der Mindestlohn darf bis Ende 2016 auf der Grundlage allgemeingültiger Branchenmindestlöhne unterschritten werden. Diesen Vorteil nutzen besonders die Fleischindustrie, Leiharbeit, Land- und Forstwirtschaft, sowie Gartenbau, Textil- und Bekleidungsindustrie, Friseurhandwerk und Großwäschereien aus. Spätestens im Jahr 2017 müssen diese Branchen den Mindestlohn für Ihre Arbeitnehmer bieten.

Bei Zeitungsausträger sieht es ähnlich aus. Diese dürfen für drei Jahre bis Ende 2017 innerhalb fester Grenzen schlechter bezahlt werden. 2015 müssen sie auf mindestens 6,38 Euro pro Stunde kommen, ab 2016 auf 7,23 Euro, 2017 soll dann der Mindestlohn von 8,50 Euro gelten. Saisonarbeiter in der Landwirtschaft bekommen zwar Mindestlohn, die Arbeitgeber sollen aber die Kosten für deren Unterkunft und Verpflegung anrechnen können.

Wie sieht das für Praktikanten aus?

Der Mindestlohn gilt im Prinzip auch für Praktikanten, allerdings mit drei wichtigen Einschränkungen: Sogenannte Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium sind von der Regelung ausgenommen, ebenso freiwillige Praktika, die weniger als drei Monate andauern.
Sollte ein Praktikum außerhalb eines Studiums, der Schule oder einer Ausbildung angestrebt werden, weil ggf. bereits ein derartiger Bildungsabschluss vorliegt, gilt der Mindestlohn. Ausnahme hierbei sind jedoch freiwillige Praktika zur beruflichen Neu-/Orientierung, das nicht länger als drei Monate dauern.

Wie läuft das bei Tarifverträgen?

Existiert in einer Branche ein bundesweit repräsentativer, allgemein verbindlicher Tarifvertrag, der für alle Arbeitgeber gilt, dann sind die Arbeitnehmer ebenfalls vom Mindestlohn ausgeschlossen. Tarifverträge sind aber generell zeitlich begrenzt und können später nachverhandelt werden – sie gelten maximal bis zum Ende der Übergangszeit. Falls der Tarifvertrag sowieso einen höheren Lohn als 8,50 Euro brutto pro Stunde vorsieht, gilt natürlich der vertraglich zugesicherte, höhere Lohn.

Wie wird der Mindestlohn kontrolliert?

Die Behörden der Zollverwaltung sind für die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns verantwortlich. Arbeitnehmer, die einen Verstoß melden wollen, sollten sich an eine Behörde in Ihrer Region wenden. Für Arbeitgeber, die rechtswidrig weniger zahlen, kann es teuer werden: Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Zukunft des Mindestlohns?

Was kommt nach den 8,50 Euro? Darüber entscheidet in Berlin die Mindestlohn-Kommission. Die neun Mitglieder entscheiden, wie stark der Mindestlohn künftig steigen soll und darf. Nach dem Willen von Arbeitgebern und Gewerkschaften soll der gesetzliche Mindestlohn bereits erstmals Anfang 2017 angehoben werden. Danach soll er regelmäßig alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung der Tariflöhne erhöht werden.

Befürchtungen der Mindestlohn-Gegner

Schon als das Thema Mindestlohn erstmals zur Diskussion gestellt wurde, wurden viele Gegenstimmen laut. Die Gegner haben einen Einstellungsstopp auf Grund der höheren Lohnkosten, bis hin zum Stellenabbau prophezeit. Ebenfalls wurde gemutmaßt, dass gerade kleine und mittelständische Unternehmen dem Kostendruck nicht standhalten könnten. Bisher blieben die vermuteten negativen Auswirkungen größtenteils aus. Dies ist unter anderem der stabilen Konjunktur und Wirtschaftslage geschuldet. Ob die geplanten, stufenweisen Erhöhungen des Mindestlohnes der bisher positiven Entwicklung ebenfalls gerecht werden können, bleibt abzuwarten.