Nichtselbstständige Arbeit

Sieben Einkunftsarten gibt es in Deutschland, eine davon nennt sich „nichtselbstständige Arbeit“. Errechnet werden diese Einkünfte, indem von den Einnahmen bestimmte Freibeträge und Werbungskosten abgezogen werden.

Die nichtselbstständige Arbeit ist eine der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuerrechts. Betroffen sind Personen, die Gelder für geleistete Dienste beziehen – selbst dann, wenn diese Dienste nicht selbst, sondern von jemand anderem geleistet worden sind. So gehört etwa die Betriebsrente, die an Hinterbliebene des Arbeitnehmers gezahlt wird, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil sie wegen der früheren Arbeitstätigkeit des verstorbenen Arbeitnehmers gezahlt wird. Sachbearbeiter beispielsweise befinden sich in der Regel in einem nichtselbstständigen Arbeitsverhältnis, ebenso andere in persönlicher Abhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber stehende Arbeitnehmer.

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen aber auch andere Bezüge und Vorteile, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses erhält. Hierzu gehören insbesondere Sachbezüge, wie Mahlzeiten oder Waren. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen darüber hinaus Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Beschäftigungsverhältnissen.

Steuerlich ist die Einkunftsart recht simpel geregelt: Mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit unterliegt der Arbeitnehmer der Lohnsteuer, die bereits vom Arbeitgeber einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt wird. Erst im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuerklärung kann der Arbeitnehmer die bereits gezahlte Lohnsteuer zum Teil zurückerhalten, wenn er zum Beispiel Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen nachweist oder er im Rahmen anderer Einkunftsarten Verluste erzielt hat. Besonderheiten sind jedoch bei einer beschränkten Steuerpflicht zu beachten.

Neben den steuerpflichtigen Einnahmen werden bei der nichtselbstständigen Arbeit auch Werbungskosten berücksichtigt. Dazu zählen alle Aufwendungen, die zur Werbung, Sicherung und Erhaltung des Arbeitslohnes dienen. Alle Aufwendungen hingegen, die die private Lebensführung betreffen, dürfen nicht als Werbungskosten aufgeführt werden und auch Aufwendungen, die sowohl den privaten als auch den beruflichen Bereich betreffen, können grundsätzlich nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Bei dienstlich genutzten Fernmeldeeinrichtungen und Kraftfahrzeugen ist jedoch in bestimmten Fällen eine anteilige Anrechnung möglich.