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Babysitter/-in: Kinderbetreuung und Selbstständigkeit

Wenn beide Eltern berufstätig sind oder ab und zu mal eine Auszeit brauchen, ist eine zuverlässige Kinderbetreuung unerlässlich. Nicht nur Kindertagesstätten, Kindergärten oder die Familie sind hier gefragt, häufig greifen Eltern heute auf eine kindgerechte und kompetente Betreuung durch Tagespflegepersonen und Babysitter zurück.

Wer die Arbeit mit Kindern liebt, geduldig und verantwortungsbewusst ist und einen guten Draht zu Kindern hat, verfügt bereits über die Grundvoraussetzungen für die Arbeit als Tagespflegeperson. Eine weitere Voraussetzung ist die Erlaubnis zur Ausübung dieser Tätigkeit. Diese wird vom zuständigen Jugendamt erteilt, wenn zuvor bestimmte Lehrgänge absolviert wurden. Diese sind allerdings von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Generell können all diejenigen als Tagespflegepersonen arbeiten, die eine Ausbildung im Bereich Kinderbetreuung haben. Also beispielsweise Erzieher/-innen, Kinderkrankenpfleger/-innen oder Sozialpädagog(en/innen).

Tagespflegepersonen im Unterschied zu Babysittern

Tagesmütter/-väter können bis zu fünf Kinder täglich betreuen. Für eine langfriste Betreuung, das heißt mehr als 15 Stunden in der Woche über länger als drei Monate hinweg, benötigen sie die Erlaubnis durch das zuständige Jugendamt.

Der Beruf zeichnet sich vor allem durch die selbständige Arbeit und Organisation des Arbeitsalltags aus. Die Betreuung erfolgt entweder vom Zuhause der Tagespflegeperson aus oder aber diese arbeitet für eine einzelne Familie und ist dann eventuell direkt im Hause ihrer Arbeitgeber tätig.

Die genaue Definition der Tätigkeit erfolgt immer durch die Arbeitgeber. Dieser legen zusammen mit der Tagespflegeperson oder dem Babysitter Arbeitszeit, Arbeitsumfang, besondere Tätigkeiten wie Fremdsprachenunterricht, Malzeiten oder ähnlichen sowie die Vergütung fest.

Als Babysitter werden hingegen vor allem Personen bezeichnet, die den Beruf als Nebentätigkeit ausüben, also Studenten oder Schüler. Da diese häufig privat vermittelt werden und nur in einem geringen Stundenumfang arbeiten, brauchen sie auch keine spezielle Ausbildung zur Ausübung des Berufs. Hier handelt es sich meistens nicht um eine Tagesbetreuung, sondern um ein paar Stunden am Abend oder am Wochenende. Da Babysitter meist über keine Ausbildung verfügen, fällt der Stundenlohn häufig geringer als der einer Tagespflegeperson aus.

Gehalt nach Leistung

Bei der Tätigkeitsvergütung spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Ausschlaggebend ist vor allen, ob die Tagespflegepersonen privat oder vom Jugendamt vermittelt werden. Wird die Stelle vom Jugendamt vermittelt, kommen die Gelder für das Gehalt aus öffentlichen Mitteln, die Höhe ist hier länderintern geregelt. Sucht die Tagespflegeperson allerdings private Arbeitgeber und wird direkt durch die Familien bezahlt, kann das Gehalt anders ausfallen. Erstattet werden beispielsweise Verpflegungskosten und Sachaufwendungen. Außerdem wird eine angemessene Erstattung von Versicherungskosten, wie Unfall- oder Krankenversicherung gezahlt und es fließt eine leistungsabhängige Vergütung nach Betreuung, Erziehung und Bildung des Kindes in die Endvergütung ein. Generell kann mit einem Stundenlohn zwischen drei und sieben Euro gerechnet werden, manchmal liegt es auch höher. Das Bruttogehalt kann sich also zwischen 1.600 und 1.700 Euro bewegen.