Der befristete Arbeitsvertrag

Der befristete Arbeitsvertrag ist heute ein ganz übliches Mittel im Berufsleben, welches den unterschiedlichsten Zwecken dienen kann. So kann der befristete Arbeitsvertrag unterschieden werden in den zeitgebundenen oder zweckgebundenen Vertrag. Ersterer sieht genau vor, zu welchem Zeitpunkt der befristete Arbeitsvertrag endet, letzterer läuft zu dem Zeitpunkt aus, an dem der Zweck erreicht wurde, für den der befristete Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.

Besonderheiten und Verlängerungen beim befristeten Arbeitsvertrag

Der Gesetzgeber sieht vor, dass der befristete Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen wird, was bei einem unbefristeten Vertrag nicht zwingend notwendig ist. Allerdings besagt dies lediglich, dass die Befristung schriftlich niedergelegt werden muss, nicht jedoch die Aufgaben des Arbeitnehmers, seine Vergütung, Urlaubsansprüche und Co.

Generell darf der befristete Arbeitsvertrag eine Dauer von einem Tag bis zu zwei Jahren darstellen. Wer den befristeten Arbeitsvertrag verlängern will, der kann dies maximal drei Mal tun, wobei die zwei Jahre als zeitliche Obergrenze nicht überschritten werden sollen. Damit soll vermieden werden, dass der Kündigungsschutz, der bei unbefristeten Arbeitsverträgen gilt, umgangen wird.

Befristeten Arbeitsvertrag kündigen

Der befristete Arbeitsvertrag muss weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber gekündigt werden: Er läuft mit Ablauf der Befristung schlicht aus. Man kann allerdings den befristeten Arbeitsvertrag kündigen, wenn es spezifische Gründe hierfür gibt. Das außerordentliche Kündigungsrecht beider Parteien bleibt auch hier bewahrt. Ebenfalls kann man den befristeten Arbeitsvertrag kündigen, wenn dies explizit so vereinbart wurde.

Gründe für den befristeten Arbeitsvertrag

Der befristete Arbeitsvertrag wird oft abgeschlossen, wenn ein Mitarbeiter vertreten werden soll, weil er beispielsweise ein Sabbatical durchführen möchte oder wegen Schwangerschaft und Elternzeit ausfällt. Er kann jedoch auch für ein bestimmtes Projekt abgeschlossen werden, für das Projektmitarbeiter gesucht werden. Das kann beispielsweise eine Redakteursstelle für eine Buchveröffentlichung sein, auch Aussendienstmitarbeiter werden für das Erreichen bestimmter Vertriebsziele gerne befristet engagiert.

Allgemeine Regelungen zum befristeten Arbeitsvertrag

Die Rechte und Pflichten aus dem befristeten Arbeitsvertrag entsprechen denen aus einem unbefristeten Vertrag. Dadurch ergibt sich eine Gleichbehandlung aller Mitarbeiter, lediglich beim Kündigungsschutz gelten Unterschiede. So können auch Schwangere nicht davon ausgehen, dass sich der befristete Arbeitsvertrag aufgrund der Schwangerschaft verlängert, er läuft mit dem festgelegten Datum aus.

Generell müssen sich Arbeitnehmer drei Monate vor Auslauf der Befristung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, sonst gefährden sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gleiches gilt bei einer Zweckbefristung, wobei die Zweckerfüllung dem Mitarbeiter mindestens zwei Wochen zuvor mitzuteilen ist. Dabei ist er genauso auf die Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit hinzuweisen. Diese Zeit ist aber auch gut geeignet, um den befristeten Arbeitsvertrag in einen unbefristeten umzuwandeln. Jetzt sollten sich Arbeitnehmer mit dem Chef zusammensetzen und verhandeln, ob eine Weiterbeschäftigung auf unbefristeter Basis möglich ist.

Die Probezeit: Erste Phase des Kennenlernens

Wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angestrebt, so wird oft zunächst eine Probezeit vereinbart. Diese soll dazu dienen, dass der Arbeitnehmer sich in die neuen Aufgabengebiete gründlich einarbeiten kann, aber auch dazu festzustellen, ob der Arbeitsplatz überhaupt zum Arbeitnehmer passt. Auch der Arbeitgeber nutzt die Probezeit, um festzustellen, ob er längerfristig mit dem Arbeitnehmer zusammen arbeiten will.

Die Probezeit dient also in erster Linie der Überprüfung, ob man überhaupt zusammenpasst, der Mitarbeiter für die Aufgabe geeignet ist und sich richtig ins Team integrieren kann. Außerdem soll dem Mitarbeiter die Chance geboten werden, bei Nichtgefallen der Arbeitsstelle diese schnell wieder verlassen zu können.

Dauer der Probezeit

Die Probezeit kann in zwei Varianten erfolgen: Die endbefristete Probezeit stellt nichts anderes als einen befristeten Arbeitsvertrag dar. Er wird zum Zwecke der Erprobung des Mitarbeiters abgeschlossen und muss zwingend schriftlich fixiert werden. Mit dem Ende der Probezeit endet dann auch automatisch der Vertrag, ein Kündigungsschutz greift dabei nicht. Dafür kann auch während des befristeten Probezeitverhältnisses nicht gekündigt werden.

Die weitaus häufigere Variante ist der unbefristete Arbeitsvertrag mit vorgelagerter Probezeit. Hier wird ein Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und eine bestimmte Zeit als Probezeit vereinbart. Bei Auszubildenden muss die Probezeit wenigstens einen und maximal vier Monate betragen. Bei Arbeitnehmern wird in der Regel eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Bei sehr einfachen Tätigkeiten kann diese auch auf drei oder vier Monate oder gar nur vier Wochen verkürzt werden. Für sehr anspruchsvolle Tätigkeiten ist eine Probezeit von neun oder zwölf Monaten ebenfalls möglich.

Rechte und Pflichten in der Probezeit

Während der Probezeit muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellen, der Arbeitgeber das vereinbarte Entgelt zahlen. Die Rechte und Pflichten in der Probezeit besagen zudem, dass dem Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung zusteht, wenn er in der Probezeit erkrankt. Wer in Probezeit krank ist, muss allerdings damit rechnen, dass der Arbeitgeber die Probezeit verlängern will, um sich den gewünschten Eindruck vom Arbeitnehmer zu verschaffen. Ausnahmen für die Entgeltfortzahlung gelten bei Krankheiten innerhalb der ersten vier Wochen.

Während der Probezeit erarbeiten sich Mitarbeiter auch einen Urlaubsanspruch. Pro Monat der Mitarbeit wird ein Zwölftel des Jahresurlaubs als Anspruch erworben. Urlaub in der Probezeit kann allerdings regelmäßig erst nach Ablauf der Probezeit genommen werden, auch der Gesetzgeber sieht vor, dass erst nach Ablauf von sechs Monaten der erste Urlaub gewährt wird. Allerdings kann der Arbeitgeber hier auch kulant sein und schon während der Probezeit Urlaub gewähren. Sofern der Urlaub nicht genommen wurde und die Kündigung während der Probezeit erfolgt ist, muss der angesparte Urlaub ausgezahlt werden.

Während der Probezeit können beide Parteien mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen. Dazu bedarf es keiner Angabe von Gründen. Ausnahmen gelten für das befristete Probearbeitsverhältnis. Eine Kündigung in der Probezeit ist hier nicht vorgesehen, da das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit endet. Die verkürzte Kündigungsfrist gilt gesetzlich ebenfalls nur für die ersten sechs Monate, bei länger vereinbarter Probezeit greift bereits der Kündigungsschutz.

Weiterführende Informationen zur Probezeit finden Sie unter anderem auf kuendigungsfristen.net.

Rechte und Pflichten des Praktikanten

Auch als Praktikant hat man Rechte und Pflichten, genau wie der Praktikumsgeber. In vielen Fällen zahlt der Praktikumsgeber dem Praktikanten ein Praktikantengehalt. Die Höhe des Entgelts kann zwischen den beiden Vertragsparteien frei vereinbart werden. Die Rechte und Pflichten während des Praktikums umfassen überdies auch einen Urlaubsanspruch, sofern es sich um ein bezahltes und freiwilliges Praktikum handelt.

Zu den Pflichten des Praktikanten gehört es, allen Anweisungen Folge zu leisten. Er hat stets sorgsam und gewissenhaft zu arbeiten. Außerdem sind die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel pfleglich zu behandeln. Darüber hinaus muss der Praktikant Stillschweigen über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Praktikumsgebers wahren, ebenso wie über personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen des Praktikums bekannt werden. Diese Schweigepflicht gilt auch über die Beendigung des Praktikums hinaus.

Unterforderung und Überforderung im Praktikum

Mitunter kommt es vor, dass Praktikumsgeber ihre Praktikanten unterfordern. Sie werden ausschließlich für niedere Tätigkeiten eingesetzt, sollen stapelweise Akten kopieren oder Kaffee kochen. Sollte es zu einer solchen Unterforderung im Praktikum kommen, sollten Praktikanten ihren Mentor daraufhin ansprechen. Allerdings ist hier Fingerspitzengefühl gefragt, denn auch unangenehme Aufgaben gehören nun einmal zum Arbeitsalltag und gerade in den ersten Tagen des Praktikums werden solche verteilt. Damit wollen Unternehmen testen, ob der Praktikant sich auch zu diesen niederen Arbeiten bereit erklärt oder Arbeitsunwillen zeigt.

Ebenfalls kann es zur Überforderung Praktikum kommen. Hierbei steht der Praktikumsgeber in der Pflicht, den Praktikanten nur mit Aufgaben zu betrauen, denen er auch gewachsen ist. Sollte das nicht der Fall sein, ist der Praktikant verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass ihm die nötigen Qualifikationen fehlen. Nur so kann ein gutes Arbeitsklima entstehen.

Rechtliche Grundlagen im Praktikum

Ein Praktikum, welches im Studium als Pflichtpraktikum angesehen wird, zählt rechtlich zu den Ausbildungszeiten. Damit entsteht weder ein Anspruch auf Urlaub, noch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Allerdings können diese Rechte individuell vereinbart werden.

Bei freiwilligen Praktika und Praktika, die vor und nach dem Studium absolviert werden, handelt es sich in der Regel um bezahlte Praktika, die wie normale Arbeitsverhältnisse zu behandeln sind. Praktikanten haben Anspruch auf Gehalt, auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.