Der Arbeitsvertrag: Grundlage für jede Zusammenarbeit

Der Arbeitsvertrag stellt die Grundlage für jede Beschäftigung in einem Unternehmen dar. Die Rechte und Pflichten, die im Arbeitsvertrag vermerkt sind, gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Da sind die Pflichten der Arbeitnehmer zu nennen, die in der Arbeitsleistung, dem Folgen der Weisungen sowie dem Einhalten des Arbeitssolls bestehen, beschreiben auf der einen Seite aber auch die Rechte des Arbeitnehmers, wie das Recht auf Entgeltzahlung wie Lohn oder Monatsgehalt, Erholungsurlaub und ähnliches.

Die wichtigsten Rechten und Pflichten sollte der Arbeitsvertrag dabei immer regeln. Das fängt an bei der genauen Aufgabenbeschreibung, wobei diese derzeit immer häufiger sehr schwammig formuliert wird. Da werden oftmals Klauseln eingearbeitet, die auch die Übertragung anderer, teils sogar berufsfremder Aufgaben ermöglichen. Auch sollten Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Vergütungsanspruch, Überstundenregelungen, Kündigungsfristen und Probezeit im Arbeitsvertrag vermerkt werden.

Worauf ist zu achten?

Wer einen Arbeitsvertrag abschließen will, sollte einige Punkte genau beachten. Die Aufgabenstellungen sollten genau vermerkt sein. Einerseits vermeiden Arbeitnehmer so, dass sie „niedere“ Aufgaben mit übernehmen müssen, andererseits können sie Aufgaben, die nicht ihren Qualifikationen entsprechen von vornherein ablehnen.

Auch Klauseln, die besagen, dass der Arbeitnehmer jederzeit mit anderen Aufgaben betraut oder an einem anderen Arbeitsort eingesetzt werden kann, sind möglichst zu vermeiden. Gleiches gilt bei Überstunden und Mehrarbeit: Hier sollten eindeutige Regelungen im Arbeitsvertrag enthalten sein, damit es später nicht zum Streit kommt. So sollte genau aufgestellt werden, wann und wie viele Überstunden zu leisten sind, aber auch wie diese vergütet werden oder ob es lediglich einen Freizeitausgleich oder gar ein Arbeitszeitkonto gibt.

Generell ist darauf zu achten, dass die Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag möglichst viele Eventualitäten umfassen und dementsprechend Rechtssicherheit für beide Parteien in ausreichendem Maße bieten. Ein guter und fairer Arbeitsvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er nicht alle Klauseln zu Lasten des Arbeitnehmers formuliert.

Die Arten des Arbeitsvertrags

Bei den Arten von Arbeitsverträgen kann man grundsätzlich zwischen dem befristen und dem unbefristeten Arbeitsvertrag unterscheiden. Weiter kann man einen Arbeitsvertrag über freie Mitarbeit, über eine Ausbildung oder ein Praktikum abschließen.

Der befristete Arbeitsvertrag

Der befristete Arbeitsvertrag ist heute ein ganz übliches Mittel im Berufsleben, welches den unterschiedlichsten Zwecken dienen kann. So kann der befristete Arbeitsvertrag unterschieden werden in den zeitgebundenen oder zweckgebundenen Vertrag. Ersterer sieht genau vor, zu welchem Zeitpunkt der befristete Arbeitsvertrag endet, letzterer läuft zu dem Zeitpunkt aus, an dem der Zweck erreicht wurde, für den der befristete Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.

Besonderheiten und Verlängerungen beim befristeten Arbeitsvertrag

Der Gesetzgeber sieht vor, dass der befristete Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen wird, was bei einem unbefristeten Vertrag nicht zwingend notwendig ist. Allerdings besagt dies lediglich, dass die Befristung schriftlich niedergelegt werden muss, nicht jedoch die Aufgaben des Arbeitnehmers, seine Vergütung, Urlaubsansprüche und Co.

Generell darf der befristete Arbeitsvertrag eine Dauer von einem Tag bis zu zwei Jahren darstellen. Wer den befristeten Arbeitsvertrag verlängern will, der kann dies maximal drei Mal tun, wobei die zwei Jahre als zeitliche Obergrenze nicht überschritten werden sollen. Damit soll vermieden werden, dass der Kündigungsschutz, der bei unbefristeten Arbeitsverträgen gilt, umgangen wird.

Befristeten Arbeitsvertrag kündigen

Der befristete Arbeitsvertrag muss weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber gekündigt werden: Er läuft mit Ablauf der Befristung schlicht aus. Man kann allerdings den befristeten Arbeitsvertrag kündigen, wenn es spezifische Gründe hierfür gibt. Das außerordentliche Kündigungsrecht beider Parteien bleibt auch hier bewahrt. Ebenfalls kann man den befristeten Arbeitsvertrag kündigen, wenn dies explizit so vereinbart wurde.

Gründe für den befristeten Arbeitsvertrag

Der befristete Arbeitsvertrag wird oft abgeschlossen, wenn ein Mitarbeiter vertreten werden soll, weil er beispielsweise ein Sabbatical durchführen möchte oder wegen Schwangerschaft und Elternzeit ausfällt. Er kann jedoch auch für ein bestimmtes Projekt abgeschlossen werden, für das Projektmitarbeiter gesucht werden. Das kann beispielsweise eine Redakteursstelle für eine Buchveröffentlichung sein, auch Aussendienstmitarbeiter werden für das Erreichen bestimmter Vertriebsziele gerne befristet engagiert.

Allgemeine Regelungen zum befristeten Arbeitsvertrag

Die Rechte und Pflichten aus dem befristeten Arbeitsvertrag entsprechen denen aus einem unbefristeten Vertrag. Dadurch ergibt sich eine Gleichbehandlung aller Mitarbeiter, lediglich beim Kündigungsschutz gelten Unterschiede. So können auch Schwangere nicht davon ausgehen, dass sich der befristete Arbeitsvertrag aufgrund der Schwangerschaft verlängert, er läuft mit dem festgelegten Datum aus.

Generell müssen sich Arbeitnehmer drei Monate vor Auslauf der Befristung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, sonst gefährden sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gleiches gilt bei einer Zweckbefristung, wobei die Zweckerfüllung dem Mitarbeiter mindestens zwei Wochen zuvor mitzuteilen ist. Dabei ist er genauso auf die Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit hinzuweisen. Diese Zeit ist aber auch gut geeignet, um den befristeten Arbeitsvertrag in einen unbefristeten umzuwandeln. Jetzt sollten sich Arbeitnehmer mit dem Chef zusammensetzen und verhandeln, ob eine Weiterbeschäftigung auf unbefristeter Basis möglich ist.

Der Tarifvertrag: Unverzichtbar

Der Tarifvertrag ist in Deutschland zu einem wichtigen Instrument der Arbeitsmarktpolitik geworden. Er wird in der Regel zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, mitunter auch nur mit einzelnen Arbeitgebern abgeschlossen. Der Tarifvertrag soll Rechtssicherheit und Gleichbehandlung für alle Beteiligten bieten. Doch was beinhalten Tarifverträge eigentlich genau?

Die wichtigsten Arten von Tarifverträgen

Es wird zwischen verschiedenen Arten von Tarifverträgen unterschieden: Es gibt den Manteltarifvertrag, den Flächentarifvertrag, den Firmentarifvertrag und den Branchen- und Vergütungstarifvertrag. Im Manteltarifvertrag werden alle für die Arbeitsausübung relevanten Punkte geregelt, wie unter anderem Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Kündigungsfristen, Lohn- und Gehaltsgruppen und vieles mehr.

Beim Flächentarifvertrag, der auch als Verbandstarifvertrag bekannt ist, handelt es sich um die gängigste Art von Tarifvertrag in Deutschland. Hierbei gilt der Vertrag entweder für ganz Deutschland oder er wird örtlich auf einige wenige Bundesländer begrenzt. Der Branchentarifvertrag wird dagegen für eine gesamte Branche, wie die Stahlindustrie, abgeschlossen.

Der Firmentarifvertrag, auch bekannt als Haustarifvertrag, wird ausschließlich mit einem Unternehmen abgeschlossen. Er kommt vorwiegend bei großen Konzernen, wie etwa der Automobilindustrie, zum Einsatz. Der Vergütungstarifvertrag schließlich, der genauso als Entgelttarifvertrag oder Lohntarifvertrag bezeichnet wird, regelt die Höhe der Vergütung für die Arbeitnehmer. Allerdings müssen in diesem nicht zwingend die Höhe von Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld enthalten sein.

Funktion der Tarifverträge

Im Arbeitsrecht nehmen Tarifverträge verschiedene Funktionen ein. Für die Arbeitnehmer gelten sie als Schutz, damit sie sicher sein können, dass für gleiche Arbeit auch gleiche Löhne gezahlt werden. Für Arbeitgeber ist die wichtigste Funktion Tarifverträge darin zu sehen, dass ein aktueller und gültiger Tarifvertrag den Mitarbeitern einen Streik verbietet. So kann das Unternehmen besser planen.

Tarifverträge gelten grundsätzlich nur für Arbeitgeber, die im Arbeitgeberverband organisiert sind, und nur für Arbeitnehmer, die Mitglied der Gewerkschaft sind, von der der Tarifvertrag abgeschlossen wurde. Darüber hinaus gibt es allgemein gültige Tarifverträge, die für alle Firmen einer Branche und alle Mitarbeiter, unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit, gelten. Allerdings kann der Tarifvertrag nur Geltung haben, wenn im Arbeitsvertrag auf ihn verwiesen wurde. Er kann ebenfalls greifen, wenn der Tarifvertrag gültig ist und höhere Leistungen als im Einzelarbeitsvertrag festgehalten vorsieht.

Der Honorarvertrag – Rechtliche Grundlagen und Risiken

Der Honorarvertrag ähnelt in seinen Eigenschaften dem Vertrag über eine freie Mitarbeit. Er kann entweder sachbezogen oder dienstleistungsbezogen sein. Ersteres sieht eine Erfüllung einer klar definierten Aufgabe vor, letzteres die Erbringung einer Dienstleistung, die durchaus über einen längeren Zeitraum erbracht werden kann. Üblich sind solche Verträge beispielsweise für Business Consultants, auch Journalisten arbeiten häufig auf Honorarbasis.

Im Gegensatz zu den anderen Verträgen im Arbeitsrecht sieht der Honorarvertrag vor, dass der Mitarbeiter nicht fest angestellt, nicht weisungsgebunden ist. Das heißt, er erhält lediglich das im Honorarvertrag vereinbarte Gehalt, welches die beiden Vertragsparteien frei bestimmen können. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, keinen bezahlten Urlaub gewähren und auch keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle leisen.

Rechtliche Grundlagen beim Honorarvertrag

Das Gehalt im Honorarvertrag kann frei vereinbart werden, einzelne Passagen sollten aber vorher mit einem Rechtsanwalt geklärt werden. Dabei entscheiden Auftraggeber und -nehmer, welches Gehalt sie für angemessen erachten. Auch die Versicherung ist ein wichtiger Punkt. Generell gilt der Auftragnehmer nicht als Mitarbeiter im eigentlichen Sinne, so dass keine Sozialversicherungsabgaben für diesen zu entrichten sind. Sogar die Steuern beim Honorarvertrag zählen zu den Punkten, für die der Auftragnehmer sich alleine verantwortlich zeichnet.

Weiterhin muss dem Mitarbeiter, mit dem ein Honorarvertrag abgeschlossen wurde, kein bezahlter Urlaub gewährt werden. Sofern der Mitarbeiter seinen Urlaub planen möchte, muss er sich grundsätzlich nicht an die betrieblichen Belange des Auftraggebers halten.

Honorarvertrag birgt Risiken

Dennoch sollte der Honorarvertrag nicht leichtfertig abgeschlossen werden, denn er birgt einige Risiken, vorwiegend für den Auftraggeber. Wird bei der Durchführung des Honorarvertrags nicht explizit darauf geachtet, dass der Mitarbeiter nicht wie ein fester Mitarbeiter behandelt wird, kann es passieren, dass er als eben solcher angesehen wird. Dann können Sozialversicherungsbeiträge vom Auftraggeber nachgefordert werden. Ferner greift in diesem Fall der für das Unternehmen gültige Tarifvertrag und es besteht auch ein Kündigungsschutz.

Aus diesem Grund sollten sich alle Vertragsparteien dahingehend absichern, dass der Honorarvertrag das richtige Mittel ist, um eine Zusammenarbeit vertraglich zu begründen. In erster Linie muss der Mitarbeiter dafür sorgen, dass er nicht nur für einen Auftraggeber arbeitet oder zu stark von diesem abhängig ist.