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Über das Unternehmen Wir sind eine Kanzlei für Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung in Hamburg. Wir gehen individuell auf die Bedürfnisse einzelner Branchen und Segmente ein. Als Ansprechpartner für Entscheidungsträger bieten…
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Wir sind eine überregional tätige Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. An unserem Standort Dresden beschäftigen wir aktuell über 120 Mitarbeiter. Werden Sie Teil unseres Teams Freiberufler Privatmandanten als Steuerfachwirt (m/w/d)…
Steuerfachangestellte / Steuerfachwirte / Bilanzbuchhalter (m/w/d) in Voll- oder Teilzeit
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Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit ist die Erstellung von Jahresabschlüssen/Gewinnermittlungen, Steuererklärungen und Finanzbuchführungen. Als Teil des Teams obliegt Ihnen die Mandatsverantwortung. Zu Ihrem zukünftigen Aufgabengebiet gehören: die Erstellun…
Erstellung von Jahresabschlüssen von Unternehmen unterschiedlicher Rechtsformen Bearbeitung von Steuererklärungen Erstellung und Abstimmung von Buchhaltungen mittelständischer Unternehmen Berufsübliche Korrespondenz mit Behörden und Mandanten
Steuerfachangestellter(m/w/d) Emailfabrikstr.12, 92224 Amberg Voll- oder Teilzeit Für unsere expandierende Steuerkanzlei suchen wir ab sofort einen Steuerfachangestellten (m/w/d) in Voll- oder Teilzeit. Nemethi & Fröhlich Steuerberatungsgesellschaft…
In Zusammenarbeit mit dem Abteilungsleiter und dem für die Revision der Konten zuständigen Buchhalter gewährleisten Sie die laufende Buchführung sowohl in der allgemeinen als auch in der analytischen Buchführung, sammeln, koordinieren und überprüfen…
Koordination und Abwickeln der täglichen Abläufe im allgemeinen Büroalltag Leichte Buchhaltungstätigkeiten Betreuung von Mandanten
Erstellung von Jahresabschlüssen aller Rechtsformen (insbesondere GmbHs und Einzelunternehmen) Erstellung von betrieblichen und privaten Steuererklärungen Durchsicht und Erstellung von Finanzbuchhaltungen sowie Beratung der Mandanten in buchhalteris…
Bearbeitung von Finanzbuchhaltungen Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen aller Gesellschaftsformen Prüfung von Steuerbescheiden Mitwirkung bei Betriebsprüfungen
Dein Verantwortungsbereich Ausbau und Leitung unserer neugegründeten Niederlassung "Ulm Contracting" inkl. Umsatz- und Budgetverantwortung Weiterentwicklung bestehender Kundenbeziehungen und Akquisition von Neukunden im operativen Tagesgeschäft Antr…
Über das Unternehmen Wir sind eine unabhängige und partnergeführte Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mit Standorten in München, Dresden und Chemnitz. Wir verstehen uns als Ihr Partner in allen steuerlichen und…
Schrömbgens & Stephan ist ein mittelständischer Versicherungsmakler mit rund 40 Mitarbeitern an den Standorten Düsseldorf und München. Seit 1922 beraten und unterstützen wir gewerbliche und industrielle Unternehmen, Freiberufler, Verbände sowie ents…
Tätigkeit als Freiberufler/Freelancer
Freiberufler und Freelancer oder freier Mitarbeiter sind keine identischen Begriffe, wenn es auch für beide keine ganz genaue Definition gibt. Die Freiberufler werden in § 18 Einkommensteuergesetz beispielhaft aufgelistet. So zählen niedergelassene Ärzte und Zahnärzte, Rechtsanwälte und Notare, aber auch Architekten, Ingenieure, Journalisten, Wissenschaftler, Steuerberater und Lotsen zu den freiberuflichen Tätigkeiten, um nur einige aufzuzählen. Das Kennzeichen ist, dass sie einerseits nicht in einem Angestellten- oder Dienstverhältnis stehen, andererseits aber auch kein Gewerbe betreiben. Sie sind selbstständig tätig und nicht gewerbesteuerpflichtig.
Der Freelancer oder freie Mitarbeiter dagegen kann auch in anderen Berufen vorkommen. Praktisch kann jeder Mensch seine Arbeitskraft auf freier Basis anbieten, solange dem keine Gesetze oder Tarifverträge entgegenstehen. Für seine Dienstleistung schreibt er eine Rechnung; er erhält also keinen Arbeitslohn, für den Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.
Gemeinsam ist dem Freiberufler und dem Freelancer, dass er seine Leistung persönlich und eigenverantwortlich erbringt. Er ist also nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert, bestimmt seine Arbeitszeit selbst und unterliegt auch keinen Regelungen, wie sie bei einem Arbeitsverhältnis typisch sind. Sie müssen für ihre Krankenversicherung und die Zahlung der Einkommensteuer selbst sorgen und diese aus ihrem Verdienst leisten.
Für den Auftaggeber hat ein freier Mitarbeiter gegenüber einem Angestellten einige Vorteile. Er wird nach Leistung bezahlt, und bei Krankheit oder Urlaub fällt keine Vergütung an. Ebenso gibt es in der Regel keine Kündigungsfristen; mit dem Abschluss des Auftrages ist das gegenseitige Vertragsverhältnis beendet. Insoweit gleicht der freie Mitarbeiter einem Leiharbeiter, der aber seinerseits im Leihunternehmen angestellt ist, während der freie Mitarbeiter auf eigene Rechnung arbeitet.
Beim Freiberufler kann die Vergütung durch Honorarordnungen und ähnliche Regelungen festgelegt sein. Beim freien Mitarbeiter kann die Vergütung dagegen frei ausgehandelt werden. Sie liegt in der Regel über der eines vergleichbaren Angestellten, weil der Freelancer ja beispielsweise für Urlaub und Sozialversicherungsbeiträge selbst aufkommen muss. Da er oft in Notsituationen eingesetzt wird, weil man die benötigte Arbeitskraft nicht so schnell bekommt, kann seine Vergütung auch deutlich höher sein.
Für den Freelancer bedeutet die Tätigkeit eine größere Freiheit. Er ist nicht an Arbeitszeiten, Kündigungsfristen oder ähnliches gebunden, sondern muss lediglich seinen Auftrag erfüllen. Hätte er gerne freie Zeit, nimmt er eben keinen Auftrag an.
Freelancer haben oft eine hohe berufliche Qualifikation und sind bei unterschiedlichen Aufgaben kurzfristig einsetzbar, ohne dass es einer langen Einarbeitung bedarf. Er ist auch nicht an einen Arbeitsort gebunden, der Auftraggeber muss also keinen Arbeitsplatz vorhalten.
Für Betriebe kann die Beschäftigung freier Mitarbeiter auch Nachteile bringen. Die Tätigkeit darf nämlich nicht zur Umgehung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherungspflicht dienen. Dies wird von den Sozialversicherungsträgern zumindest dann angenommen, wenn der freie Mitarbeiter nur für einen Auftraggeber tätig und seine Tätigkeit ähnlich der eines Arbeitsverhältnisses geregelt ist. Die Folge wäre, dass das Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge für den nur „scheinselbstständigen“ freien Mitarbeiter nachzahlen muss. Auch steuerliche Konsequenzen, beispielsweise die Nachzahlung der Lohnsteuer, können drohen.